Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 11.07.2024 Klarheit in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb von Organschaften geschaffen. Dieses Urteil bestätigt die in Deutschland bisher übliche Praxis und bietet Unternehmen mit Organschaftstrukturen Rechtssicherheit.
Im Vorfeld hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den EuGH um Klärung gebeten, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der Anlass war ein Verfahren, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch hoheitliche Leistungen erbrachte, als Organträgerin für eine GmbH fungierte, die Reinigungsarbeiten durchführte.
Der EuGH bestätigte, dass entgeltliche Leistungen zwischen den eng verbundenen juristischen Personen einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt des EuGH hatte bereits in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass die Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe nicht als separate Steuerpflichtige betrachtet werden können, da dies dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspricht.
Das Urteil des EuGH bestätigt, dass im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe nur ein einziger Steuerpflichtiger existiert und die Mitglieder nicht als getrennte Einheiten angesehen werden dürfen. Daher fehlt es an einer steuerbaren Leistung zwischen zwei Parteien, was eine Grundvoraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht ist.
Hinweis: Diese Entscheidung bestärkt Unternehmen mit Organschaftstrukturen darin, ihre bestehenden Modelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, beizubehalten. Die Nichtsteuerbarkeit dieser Umsätze bleibt somit grundsätzlich gewährleistet.