KLÄRUNG DURCH EUGH: FESTE NIEDERLASSUNG IM AUSLAND?

Die Frage, ob eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat als feste Niederlassung eines ausländischen Konzernunternehmens fungieren kann, hat zu zahlreichen Unsicherheiten und rechtlichen Streitigkeiten geführt. Ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nun wichtige Aspekte dieser Thematik geklärt und damit Unternehmen Rechtssicherheit gegeben.

Laut EuGH kann eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung oder der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe als feste Niederlassung angesehen werden. Vielmehr erfordert die Begründung einer festen Niederlassung eine beständige Struktur mit ausreichend personeller und technischer Ausstattung, die es ermöglicht, selbständig Leistungen zu erbringen oder zu empfangen. Die personelle und technische Ausstattung muss dabei deutlich von der des Mutterunternehmens unterscheidbar sein. Einfache Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus.

Im konkreten Fall urteilte der EuGH, dass die rumänische Finanzverwaltung irrtümlich annahm, dass die Ausstattung und Struktur einer rumänischen Gesellschaft eine feste Niederlassung eines deutschen Unternehmens darstellten.

Hinweis: Dieses Urteil bietet Konzernen Klarheit und unterstreicht, dass nicht jede Unternehmensbeziehung eine steuerliche Niederlassung im Ausland begründet. Unternehmen sind nun angehalten, ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen, um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen.