Eine Marketingagentur vermittelt Bankverträge. Die Kunden merken nichts davon. Ist die Provision trotzdem steuerfrei?
DER FALL
Unternehmerin U betreibt eine Marketingagentur. Sie arbeitet für eine Bank. Ihr Job: Kunden für Girokonten und Darlehen gewinnen.
Die Besonderheit: Alles läuft digital ab. U gestaltet eine Website. Die sieht aus wie eine Bankseite. Kunden landen dort und schließen Verträge ab. Für jeden erfolgreichen Abschluss bekommt U eine Provision.
Die Kunden wissen nicht, dass U dazwischen geschaltet ist. Sie glauben, direkt mit der Bank zu verhandeln. U kennt die Identität der Kunden nicht. Es gibt keine persönliche Beratung. U ist nicht in die Konditionen eingebunden.
WAS DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN ENTSCHIED
U sah ihre Tätigkeit als steuerfreie Vermittlungsleistung. Das Finanzgericht München (FG) gab ihr recht.
Die Begründung des FG:
- U hat als unabhängige Mittelperson gehandelt
- Sie hat alle nötigen Schritte unternommen, um Verträge zu ermöglichen
- Ihr Ziel war es, Internetnutzer zum Vertragsabschluss mit der Bank zu bewegen
Das FG sagt: Es ist unerheblich, dass U die Kunden nicht kannte. Es ist auch egal, dass die Kunden nichts von U wussten. Eine Vermittlung kann vollständig online erfolgen.
Wichtig: Internetnutzer müssen heute damit rechnen, dass Webseiten wie Vergleichsportale im Hintergrund Tätigkeiten anstoßen.
Das FG gewährte die Steuerfreiheit.
WAS DAS FÜR ONLINE-VERMITTLER BEDEUTET
Nach dieser Rechtsprechung des BFH kann eine Vermittlungsleistung bereits darin bestehen, die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln. Der Vertrag muss nicht im Detail ausgehandelt werden.
Laut Finanzverwaltung ist es unerheblich, ob der Vermittler für den Leistungsempfänger oder den Leistenden tätig wird.
Fraglich bleibt: Muss der Kunde wissen, dass überhaupt ein Vermittler eingeschaltet ist? Besonders dann, wenn die Vermittlung die Leistung verteuert?
ACHTUNG: NOCH NICHT ENDGÜLTIG
Das FG München hat die Revision zugelassen. Das heißt: Der Bundesfinanzhof (BFH) wird das Thema noch klären.
Die zentrale Frage: Ist die Kenntnis des Kunden über die Vermittlung Voraussetzung für die Steuerfreiheit?
Diese Entscheidung könnte große Auswirkungen haben. Betroffen wären digitale Vertriebsstrukturen und Online-Vergleichsplattformen.
FAZIT
Wer online Vermittlungsprovisionen erhält, sollte die Entwicklung beobachten. Die Entscheidung des BFH wird zeigen, ob die Steuerfreiheit auch dann gilt, wenn Kunden nichts vom Vermittler wissen.
Habt ihr Fragen zu euren Online-Provisionen? Wir helfen euch gern weiter.
