HOTEL-STEUERSÄTZE AUF DEM PRÜFSTAND: WIRD FRÜHSTÜCK BALD TEURER?

Wer ein Hotelzimmer bucht, zahlt auf die Übernachtung nur 7 % Umsatzsteuer. Für Frühstück oder Wellness fallen aber 19 % an. Diese Aufteilung steht jetzt auf dem Prüfstand. Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob das mit EU-Recht vereinbar ist.

WIE ES AKTUELL LÄUFT

Seit 2010 gilt in Deutschland der ermäßigte Steuersatz für kurzfristige Hotelübernachtungen. Aber: Nur die reine Übernachtung fällt unter die 7 %.

Alle Nebenleistungen werden mit 19 % besteuert:

  • Frühstück
  • Parkplatz
  • Wellnessangebote
  • WLAN (falls kostenpflichtig)

Das Finanzamt trennt also zwischen Hauptleistung und Zusatzleistungen. Hotels müssen diese separat ausweisen und unterschiedlich versteuern.

WAS JETZT PASSIERT

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an dieser Regelung. Er hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Verfahren zur Prüfung vorgelegt.

Die zentrale Frage: Darf Deutschland eine einheitliche Leistung wie „Hotelübernachtung mit Frühstück“ aufspalten und mit zwei verschiedenen Steuersätzen belegen?

Die Generalanwältin am EuGH hat sich bereits positioniert. Ihre Meinung: Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen EU-Recht.

WARUM DIE TRENNUNG OKAY SEIN SOLL

Die Generalanwältin begründet ihre Einschätzung so:

Zweck der Steuerermäßigung
Der ermäßigte Steuersatz soll den Tourismus fördern. Nicht aber Frühstück oder Wellness vergünstigen.

Trennbare Leistungen
Viele Hotels bieten Frühstück oder Wellness separat an. Ihr könnt ein Zimmer auch ohne diese Extras buchen. Die Leistungen sind also eigenständig.

Keine Notwendigkeit
Ihr braucht kein Frühstück oder Wellness, um in einem Hotel zu übernachten. Daher sind das keine unverzichtbaren Bestandteile der Übernachtung.

Faire Besteuerung
Ohne die Trennung würden Hotels gegenüber anderen Anbietern bevorzugt. Ein Café zahlt auf Frühstück 19 %. Warum sollte ein Hotel nur 7 % zahlen?

Kostenlose Leistungen
Wenn ein Hotel WLAN oder Parkplatz gratis anbietet, ist das ohnehin nicht steuerbar. Die Diskussion betrifft nur kostenpflichtige Extras.

WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET

Der EuGH muss noch final entscheiden. Er folgt den Schlussanträgen der Generalanwältin aber häufig.

Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, bleibt alles beim Alten:

  • Übernachtung: 7 %
  • Frühstück und Co.: 19 %

Falls der EuGH anders entscheidet, könnte das ganze Paket unter 7 % fallen. Dann würden Hotelaufenthalte mit Frühstück günstiger.

💡 Wichtig: Die endgültige Entscheidung des EuGH wird weitreichende Folgen für Hotels und die gesamte Hotelbranche haben. Wir halten Euch auf dem Laufenden.

FAZIT

Die Aufteilung der Hotelleistungen in verschiedene Steuersätze steht auf dem Prüfstand. Die Generalanwältin am EuGH sieht die deutsche Regelung als EU-rechtskonform an. Die endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Habt ihr Fragen zur Umsatzsteuer in Eurem Hotelbetrieb? Wir helfen Euch gern weiter.