ONLINE-KURSE UND WEBINARE: NEUE UMSATZSTEUER-REGELN FÜR DIGITALE ANGEBOTE

Das Bundesfinanzministerium hat im August 2025 neue Regeln veröffentlicht. Sie betreffen Online-Veranstaltungen im Bildungs- und Gesundheitsbereich. Wir erklären euch, was sich ändert.

WAS DAS NEUE BMF-SCHREIBEN REGELT

Das Schreiben ersetzt die Version vom April 2024. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Nur ein paar Details wurden angepasst.

Wichtige Unterscheidung: Aufzeichnungen und Live-Formate werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

AUFZEICHNUNGEN UND DOWNLOADS

Wenn ihr Online-Kurse als Aufzeichnung oder Download anbietet, gelten diese als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen.

Das bedeutet für euch:

  • Der Sitz des Kunden entscheidet über den Leistungsort
  • Steuerbefreiungen gibt es nicht
  • Ermäßigte Steuersätze kommen nicht zur Anwendung
  • Das gilt auch für Bildungs- und Gesundheitsangebote

LIVE-STREAMING

Anders sieht es bei Live-Veranstaltungen aus. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen.

Hier gilt:

  • Der Leistungsort liegt dort, wo der Kunde ansässig ist
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind Steuerbefreiungen möglich
  • Auch ermäßigte Steuersätze können greifen
  • Voraussetzung: Die Leistung erbringt eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Einrichtung

DAS PROBLEM: KOMBIANGEBOTE

Ihr bietet Live-Streaming plus spätere Aufzeichnung an? Dann wird es kompliziert.

Das neue Schreiben gibt hier keine klaren Vorgaben mehr. Es verweist nur auf die „Sicht des Durchschnittsverbrauchers“. Das bedeutet:

  • Ist es eine einheitliche Leistung? Oder mehrere getrennte?
  • Wie teilt ihr die Entgelte auf?
  • Das bleibt unklar

Für euch heißt das: Rechtsunsicherheit bei der praktischen Umsetzung.

PLATTFORMEN UND SCHNITTSTELLEN

Bietet ihr eure Leistungen über Plattformen an? Dann gelten für den Plattformbetreiber die gleichen steuerlichen Konsequenzen wie für eure ursprüngliche Leistung.

AB WANN GELTEN DIE NEUEN REGELN?

  • Die neuen Vorgaben gelten für Umsätze nach dem 31.12.2024
  • Übergangsregelung: Bis Ende 2025 akzeptiert das Finanzamt auch noch das BMF-Schreiben aus 2024
  • Ihr habt also Zeit, eure Prozesse anzupassen

💡 Tipp: Nutzt die Übergangsfrist. Prüft eure digitalen Angebote und passt die steuerliche Behandlung rechtzeitig an.

FAZIT

Das neue Schreiben bringt Klarheit bei der Unterscheidung zwischen Aufzeichnungen und Live-Formaten. Bei Kombiangeboten bleiben aber Fragen offen.

Habt ihr Online-Kurse, Webinare oder digitale Gesundheitsangebote im Programm? Wir helfen euch gern bei der korrekten umsatzsteuerlichen Einordnung.