Seit 2007 unterstützt der Staat Familien durch das Elterngeld, um den finanziellen Ausgleich für berufliche Einschränkungen nach der Geburt eines Kindes zu erleichtern. Ab dem 1. April 2024 treten wichtige Änderungen in Kraft:
- Anpassung der Einkommensgrenzen: Bis zum 31. März 2024 können Elternpaare Elterngeld beanspruchen, wenn ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen 300.000 € pro Jahr nicht übersteigt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 250.000 €. Ab dem 1. April 2024 wird diese Grenze für beide Gruppen auf 200.000 € gesenkt. Ein Jahr später, ab dem 1. April 2025, erfolgt eine weitere Reduktion auf 175.000 € jährlich.
- Änderungen beim gleichzeitigen Bezug: Für Kinder, die bis einschließlich 31. März 2024 geboren werden, können beide Elternteile gleichzeitig für bis zu zwei Monate Basiselterngeld beziehen. Für nach dem 1. April 2024 geborene Kinder reduziert sich dieser Zeitraum auf einen Monat, und der gleichzeitige Bezug ist nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
Das Basiselterngeld beträgt weiterhin 65 % des letzten Nettogehalts der Eltern, mit einer Mindestzahlung von 300 € und einer Höchstzahlung von 1.800 € pro Monat. Für Personen, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatten, wird ein Mindestbetrag von 300 € gewährt. Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngeldes umfasst die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt gestellt werden, da die erforderliche Geburtsbescheinigung vorliegen muss.