IRRTÜMLICHE ZUWENDUNGEN UND VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN: EIN NEUES URTEIL DES BFH

Verdeckte Gewinnausschüttungen (VGA) liegen vor, wenn es bei einer Körperschaft wie einer GmbH zu einer Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung kommt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Gewinnhöhe auswirkt und nicht im Rahmen einer offenen Ausschüttung erfolgt. Es ist wichtig zu beachten, dass VGAs nicht nur bei direkten Leistungen an Gesellschafter auftreten, sondern auch dann, wenn nahestehende Personen Vorteile erhalten.

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hebt hervor, dass für die Annahme einer VGA ein Zuwendungswille erforderlich ist, der jedoch aufgrund eines Irrtums fehlen kann. Im spezifischen Fall handelte es sich um eine GmbH, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin eine 100-%-Beteiligung an einer anderen GmbH einbringen wollte. Dabei kam es zu einer irrtümlichen Kapitalerhöhung, die die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt interpretierte dies als VGA.

Die GmbH klagte gegen diese Einschätzung und argumentierte, dass die Zuwendung aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung erfolgt sei. Das Finanzgericht wies die Klage zunächst ab, mit der Begründung, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diesen Irrtum nicht gemacht hätte. Der BFH widersprach jedoch dieser Auffassung und betonte, dass es ausschließlich auf die konkrete Person der Gesellschafter-Geschäftsführerin ankomme, ob ein Zuwendungswille vorlag. Der Fall wurde zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewertung von möglichen VGAs der individuelle Kontext und die Absichten der beteiligten Personen entscheidend sind.