NEUERUNGEN IM STEUERRECHT FÖRDERN E-FIRMENWAGEN

Nach der unerwarteten Streichung des Umweltbonus Ende 2023 hat die Bundesregierung neue steuerliche Anreize geschaffen, um Elektromobilität bei Firmenwagen attraktiver zu machen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz, welches noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf, sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Erhöhung der Preisgrenze für die private Nutzung: Bislang musste die private Nutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil versteuert werden, wobei für E-Firmenwagen ohne CO2-Emissionen nur ein Viertel des üblichen Satzes von 1,0 % des Bruttolistenpreises monatlich fällig wurde, also 0,25 %. Diese Vergünstigung galt ursprünglich für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 €. Über die Jahre wurde diese Grenze zuerst auf 60.000 € und dann auf 70.000 € angehoben. Das neue Gesetz plant nun eine weitere Anhebung auf 95.000 €, gültig rückwirkend ab dem 01.07.2024.
  2. Einführung einer neuen Sonderabschreibung: Das Gesetz ermöglicht zusätzlich, dass Unternehmen vollelektrische Firmenwagen, die zwischen dem 01.07.2024 und dem 31.12.2028 angeschafft werden, über sechs Jahre hinweg besonders günstig abschreiben können. Im ersten Jahr der Nutzung können 40 % des Anschaffungswerts abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 24 %, im dritten Jahr 14 %, im vierten Jahr 9 %, im fünften Jahr 7 % und im sechsten Jahr 6 %. Diese Maßnahme soll die Investition in Elektrofirmenwagen weiter fördern und die Umschichtung auf eine nachhaltigere Flotte beschleunigen.

Diese steuerlichen Erleichterungen sind Teil eines breiteren Bestrebens, die Elektromobilität in der Firmenwagenflotte zu stärken und die CO2-Emissionen zu senken, um Umweltziele zu erreichen und die Nachhaltigkeit im Unternehmenssektor zu fördern.