GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG BEI STEUERVERGEHEN

Ein Geschäftsführer einer GmbH kann für Steuerschulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden, wenn er seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dies kann zum Beispiel eintreten, wenn fällige Steuern nicht bezahlt werden, obwohl Mittel vorhanden sind, jedoch für andere Verbindlichkeiten verwendet werden.

Im spezifischen Fall, der vor das Finanzgericht Münster (FG) gelangte, ging es um die Haftung der Geschäftsführerin der im Jahr 2006 gegründeten X-GmbH. Die Geschäftsführerin war zudem gesellschaftsführende Gesellschafterin der A-GbR und der Z-GmbH. Zwischen diesen Gesellschaften bestanden wechselseitige Vergütungsansprüche und Gegenansprüche, die ab 2013 durch Verrechnungen beglichen wurden.

Das Finanzamt nahm die Geschäftsführerin für nicht bezahlte Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2020 in Haftung, gegen was sie Einspruch einlegte. Der Haftungsbescheid datierte auf den 12.10.2023.

Das FG Münster gab dem Antrag der Geschäftsführerin statt und setzte den Haftungsbescheid teilweise außer Vollzug. Das Gericht führte an, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, insbesondere bezüglich der Frage, ob die Geschäftsführerin den Grundsatz der anteiligen Tilgung missachtet hatte. Dieser Grundsatz verlangt, dass, wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen sind.

Das FG stellte fest, dass die Geschäftsführerin mit den Verrechnungen den Fiskus nicht benachteiligte und somit keine Pflichtverletzung vorlag. Dies unterstreicht, dass die Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Steuerschulden eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzt, die hier nicht gegeben war.

Diese Entscheidung betont die Bedeutung der sorgfältigen Verwaltung von Unternehmensfinanzen und der Einhaltung gesetzlicher Pflichten durch Geschäftsführer, um Haftungsrisiken zu vermeiden.