MÖGLICHKEIT DER STEUERFREIEN INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE NOCH BIS ENDE 2024

Bis zum 31. Dezember 2024 haben Arbeitgeber die Chance, ihren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszuzahlen. Laut Statistischem Bundesamt haben bereits über drei Viertel der Tarifbeschäftigten in Deutschland diese Sonderzahlung erhalten oder es ist ihnen tarifvertraglich zugesichert worden, dass sie bis Ende 2024 ausgezahlt wird. Für viele Beschäftigte steht diese Prämie jedoch noch aus.

Das Einkommensteuergesetz enthält seit dem 26. Oktober 2022 einen entsprechenden Freibetrag, der bis Ende 2024 gültig ist. Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie auszahlen, solange der Betrag insgesamt 3.000 € pro Arbeitnehmer nicht überschreitet. Auch ratierliche Auszahlungen sind möglich. Arbeitnehmer, die bereits Teilzahlungen erhalten haben, können somit bis zum genannten Stichtag noch auf eine steuerfreie Restzahlung hoffen.

Die Ausgleichsprämie muss auf der Lohnabrechnung klar als solche gekennzeichnet sein und darf nur zusätzlich zum regulären Lohn gezahlt werden – eine Kompensation durch Lohnkürzung ist nicht erlaubt. Die Prämie steht allen Beschäftigten offen, einschließlich Vollzeit-, Teilzeit-, geringfügig Beschäftigten, Minijobbern, Aushilfen, Auszubildenden, Bundesfreiwilligendienstleistenden sowie Arbeitnehmern in Altersteilzeit oder im Vorruhestand. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht deklariert werden.