MEHRWERTSTEUER: EUGH BESTÄTIGT DIREKTANSPRUCH GEGENÜBER DEM FINANZAMT

Was passiert, wenn euer Unternehmen Mehrwertsteuer bezahlt hat – obwohl sich später herausstellt, dass der zugrunde liegende Umsatz gar nicht steuerpflichtig war? Genau mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom 13. März 2025. Das Ergebnis: Auch wenn die ursprüngliche Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann, besteht ein Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung.

DER FALL IM ÜBERBLICK

Ein Unternehmen hatte beim Erwerb von Gerätschaften Mehrwertsteuer gezahlt. Der Verkäufer stellte diese korrekt in Rechnung und führte die Steuer ordnungsgemäß an das Finanzamt ab. Später kam die nationale Steuerbehörde jedoch zu dem Ergebnis, dass der Umsatz nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlag.

Problem: Die Verjährungsfrist für eine Rechnungsberichtigung war bereits abgelaufen. Der Vorsteuerabzug war damit nicht mehr möglich.

WAS DER EUGH ENTSCHEIDET

  • Kein Vorsteuerabzug: Wird ein Umsatz rückwirkend als nicht steuerpflichtig eingestuft, kann der Leistungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen – selbst wenn die Mehrwertsteuer gezahlt wurde.
  • Aber: Direktanspruch möglich Der EuGH stellt klar: In solchen Fällen darf das Unternehmen die zu viel gezahlte Steuer direkt vom Finanzamt zurückfordern – unabhängig davon, ob die Rechnung noch korrigiert werden kann.

Wichtig: Der Direktanspruch ist kein Bestandteil des Vorsteuerabzugsverfahrens, sondern ein eigenständiger zivilrechtlicher Erstattungsanspruch.

WAS BEDEUTET DAS FÜR EUCH?

Wenn ihr in der Vergangenheit fälschlicherweise Mehrwertsteuer gezahlt habt – und eine Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich ist –, seid ihr nicht schutzlos. Dank des EuGH-Urteils könnt ihr euch nun direkt an die Finanzverwaltung wenden und Rückerstattung beantragen.

Das ist insbesondere für Fälle relevant, in denen der Leistungserbringer:

  • nicht mehr erreichbar ist,
  • die Rechnung nicht mehr ändern kann,
  • oder bereits insolvent ist.

FAZIT

Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechte von Unternehmen im Umgang mit zu viel gezahlter Mehrwertsteuer. Es öffnet einen klaren Weg zur Rückerstattung – auch außerhalb des klassischen Vorsteuerabzugsverfahrens.

Unser Tipp: Wenn ihr unsicher seid, ob ihr einen Direktanspruch geltend machen könnt, sprecht uns an. Wir prüfen, ob das EuGH-Urteil auf euren Fall anwendbar ist – und helfen euch dabei, euer Geld zurückzuholen.