Habt ihr euch schon mal gefragt, wie ihr als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer eure Fahrtkosten steuerlich optimal geltend machen könnt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat sich nun mit einem Fall befasst, in dem ein Leiharbeitnehmer Fahrtkosten nicht nur mittels Entfernungspauschale, sondern pro tatsächlich gefahrenem Kilometer absetzen wollte. Das Urteil schafft Klarheit darüber, ob in solchen Fällen überhaupt eine „erste Tätigkeitsstätte“ vorliegt – und wie sich das auf eure Werbungskosten auswirkt.
Was war passiert?
- Unbefristeter Vertrag bei einer Verleihfirma
Der Kläger war bei einer Verleihfirma V fest angestellt und bereit, bei diversen Kundenunternehmen eingesetzt zu werden. - Wechselnde Einsatzstellen
Ab 16.08.2021 arbeitete er bei B in der Stadt S, mit einer Einsatzdauer „Ende offen“. Der Einsatz wurde mehrfach verlängert und endete schließlich am 03.02.2023. Danach war der Kläger Projektlos, bis er am 30.05.2023 erneut bei B in S eingesetzt wurde. - Finanzamt erkennt nur Entfernungspauschale an
Bei der Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt nur die Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen Zweitwohnung und Einsatzort. Der Kläger jedoch wollte die Kostenerstattung nach der tatsächlichen Anzahl gefahrenen Kilometer.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Das FG entschied zugunsten des Leiharbeitnehmers. Warum? Weil ein Leiharbeitnehmer nur dann zur einfachen Entfernungspauschale verpflichtet ist, wenn an einer bestimmten Stelle eine sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ besteht. Laut Gesetz ist bei Arbeitnehmerüberlassung aber wichtig, wer arbeitsrechtlich welche Vorgaben macht – und das ist der Verleiher (also euer eigentlicher Arbeitgeber), nicht der Entleiher (das Kundenunternehmen).
- Prognose über Dauer der Zuordnung
Für eine dauerhafte Zuordnung braucht es die Aussicht, dass ihr auch langfristig an genau dieser Stelle arbeitet. Im Leiharbeitsverhältnis ist das jedoch oft zeitlich befristet, hier maximal 18 Monate. - Keine erste Tätigkeitsstätte
Da der Kläger nur befristet bei B eingesetzt war, fehlte es an der „Dauerhaftigkeit“. Deshalb durfte er statt der Entfernungspauschale pro tatsächlich gefahrenen Kilometer abrechnen.
Was bedeutet das für Euch?
- Checkt die Dauer eures Einsatzes
Wenn ihr nur für einen absehbar begrenzten Zeitraum beim Kundenunternehmen arbeitet, spricht das gegen eine erste Tätigkeitsstätte. - Vergleicht Arbeitsvertrag und Einsatzanweisung
Entscheidend ist die vertragliche Zuordnung durch euren Verleiher – und weniger die internen Absprachen zwischen Verleiher und Kundenbetrieb. - Fahrtkosten voll absetzen
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, dann könnt ihr die Fahrtkosten nach den gefahrenen Kilometern geltend machen. Das ist oft vorteilhafter als die reine Entfernungspauschale.
Fazit
Dieses Urteil hilft vor allem Leiharbeitnehmern, die regelmäßig bei wechselnden oder zeitlich befristeten Einsatzorten tätig sind. Wenn ihr keine „erste Tätigkeitsstätte“ habt, müsst ihr euch nicht mit der Entfernungspauschale zufriedengeben. Stattdessen könnt ihr sämtliche Kilometer ansetzen und dadurch eure Steuerlast senken. Falls ihr unsicher seid, ob euer Einsatz als „dauerhaft“ eingestuft werden könnte, lohnt sich ein genauer Blick in eure Vertragsunterlagen – oder ein Gespräch mit uns, eurer Steuerkanzlei, damit wir gemeinsam die optimale Lösung für eure Fahrtkosten finden.