Ihr verleiht Bitcoins über Plattformen und kassiert dafür Zinsen? Dann müsst ihr wissen, wie das Finanzamt diese Einnahmen einstuft.
WAS IST KRYPTO-LENDING?
Beim Krypto-Lending stellt ihr eure Kryptowährungen anderen Nutzern zur Verfügung. Entweder als Darlehen oder als Sicherheit für Kredite. Dafür erhaltet ihr eine Vergütung. Das läuft über spezielle Plattformen.
Die Frage: Wie werden diese Einnahmen besteuert?
WAS DAS FINANZGERICHT KÖLN ENTSCHIEDEN HAT
Ein Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Krypto-Lending mit Bitcoins. Das Finanzamt behandelte seine Vergütungen als sonstige Einkünfte. Es legte den persönlichen Steuersatz an.
Der Kläger wollte das nicht akzeptieren. Er war der Meinung: Es gilt der günstigere Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Das Finanzgericht Köln entschied gegen ihn.
WARUM GILT KEIN ABGELTUNGSTEUERSATZ?
Die Begründung des Gerichts:
- Krypto-Lending ist keine Kapitalforderung im steuerlichen Sinne
- Bitcoins sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
- Gläubiger mussten im Streitjahr 2020 Bitcoins (noch) nicht allgemein als Zahlungsmittel akzeptieren
- Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nicht aus
Die Einnahmen fallen damit unter sonstige Einkünfte. Ihr versteuert sie mit eurem persönlichen Steuersatz.
WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Ihr verleiht Kryptowährungen und bekommt dafür Vergütungen? Dann rechnet nicht mit dem Abgeltungsteuersatz.
Das Finanzamt wird eure Einnahmen mit eurem individuellen Steuersatz besteuern. Je nach Einkommenshöhe kann das deutlich teurer werden als 25 %.
💡 Wichtig: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es gibt bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Krypto-Lending. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
FAZIT
Krypto-Lending-Einkünfte gelten aktuell als sonstige Einkünfte. Ihr zahlt euren persönlichen Steuersatz – nicht die günstige Abgeltungsteuer. Die Revision läuft noch.
Habt ihr Fragen zu euren Krypto-Einnahmen? Wir helfen euch gern weiter.
