EUGH-URTEIL: SPEZIALWERKZEUGE IN DER LIEFERKETTE – WAS GILT JETZT?

Ihr setzt Werkzeuge ein, die beim Hersteller bleiben? Dann betrifft euch dieses EuGH-Urteil direkt. 2025 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, wie Tooling umsatzsteuerlich einzuordnen ist.

WAS IST TOOLING ÜBERHAUPT?

Tooling bedeutet: Ihr stellt spezielle Maschinen, Formen oder Werkzeuge bereit. Diese dienen zur Herstellung von Bauteilen. Normalläuft das so: Die Werkzeuge bleiben beim Hersteller. Die fertigen Bauteile liefert er an euch oder eure Konzerngesellschaft.

DER FALL VOR DEM EUGH

Eine EU-Gesellschaft verkaufte Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Werkzeuge blieben aber beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat.

Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Mehrwertsteuer-Erstattung. Ihre Begründung: Werkzeug-Lieferung und Bauteile-Lieferung seien wirtschaftlich untrennbar. Beides seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

WAS DER EUGH ENTSCHIEDEN HAT

Der EuGH sagt klar: Die Werkzeug-Lieferung ist grundsätzlich eine eigenständige Leistung. Das gilt auch, wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller bleibt.

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung: Dafür braucht es einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat. Findet kein Transport statt, ist keine Steuerfreiheit möglich.
  • Nebenleistung: Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck hat. Es muss ausschließlich der Hauptleistung dienen.
  • Eigenständiger wirtschaftlicher Zweck: Dient das Werkzeug zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers? Oder zur Übertragung an einen anderen Standort? Dann ist es keine Nebenleistung.
  • Produktionsprozess: Nur weil verschiedene Lieferungen im Produktionsprozess zusammenhängen, werden sie nicht automatisch zu einer untrennbaren Einheit.
  • Steuervermeidung: Eine künstliche Aufspaltung zum Zweck der Steuervermeidung konnte im Fall nicht festgestellt werden.

Der EuGH betont: Wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht sind entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung.

WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET

Wenn Werkzeuge beim Hersteller verbleiben, sind sie meist eigenständige Lieferungen – und nicht automatisch steuerfrei. Ihr könnt nicht einfach davon ausgehen, dass Tooling als Nebenleistung durchgeht.

💡 Tipp: Prüft, ob bei euren Werkzeug-Lieferungen ein eigenständiger wirtschaftlicher Zweck vorliegt. Dokumentiert eure Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig. Das kann im Streitfall entscheidend sein.

FAZIT

Der EuGH hat klargestellt: Tooling ist steuerlich eigenständig zu bewerten. Wer das nicht beachtet, riskiert Probleme mit der Vorsteuer.

Habt ihr Fragen zu euren internationalen Lieferketten? Wir helfen euch gern weiter.