Das Benennungsrecht ermöglicht es einem potenziellen Käufer, bei Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks eine dritte Person als endgültigen Käufer zu bestimmen. Dies kann nützlich sein, wenn noch nicht feststeht, wer genau das Grundstück erwerben soll – ob der Interessent selbst oder eine ihm nahestehende Person. Doch wie wirkt sich dieses Recht auf die Grunderwerbsteuer aus?
Ein Fall, der vom Finanzgericht Münster entschieden wurde, beleuchtet diese Frage. Eine städtische GmbH, die ein neues Industriegebiet entwickeln wollte, verhandelte mit dem Eigentümer T über ein Grundstück. T war bereit, das Grundstück gegen Tauschland zu veräußern. Da die GmbH nicht genügend eigenes Land besaß, holte sie Angebote von Dritten ein, wobei offen blieb, ob sie selbst oder ein Dritter als Käufer auftreten würde. Letztlich schloss sie mit T einen Grundstückstauschvertrag, in dem T als Käufer der anderen Grundstücke benannt wurde, während von den Kaufpreisen und Nebenkosten befreit wurde.
Das Finanzamt forderte Grunderwerbsteuer von der GmbH, doch die Klage der GmbH vor dem Finanzgericht Münster war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass kein Erwerb der Grundstücke durch die GmbH stattgefunden hatte, da sie das Kaufangebot nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil genutzt hatte. Für die Grunderwerbsteuerpflicht ist eine Verwertung des Kaufangebots im eigenen wirtschaftlichen Interesse erforderlich. Die GmbH handelte nicht wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler, der sich einen Vorteil aus der Weitergabe des Grundstücks verschaffen möchte. Sie nutzte ihre Position nicht aus und zog keinen finanziellen Nutzen aus der Transaktion; ihr Ziel war lediglich, das benötigte Grundstück von T zu erwerben.
Dieser Fall zeigt, dass das Benennungsrecht komplex ist und in verschiedenen Kontexten unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben kann. Weitere Formen des Benennungsrechts umfassen beispielsweise die Möglichkeit für Eltern, unter bestimmten Bedingungen den Vormund ihrer Kinder zu bestimmen.