Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen mit eigener Praxis

Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, dürfen Selbständige die Kosten für dieses Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt woanders, steht dem Selbständigen allerdings kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden.

In einem neuen Urteil ist der BFH der Frage nachgegangen, wann einem Selbständigen außerhalb seines Arbeitszimmers kein \“anderer Arbeitsplatz\“ zur Verfügung steht.  Geklagt hatte ein selbständiger Logopäde. Zunächst hatte das Finanzamt die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aberkannt mit der Begründung, der Logopäde könne nach den Praxisöffnungszeiten die Praxisräume für bürotechnische Aufgaben nutzen. Die Richter des BFH haben nun entschieden, dass auch Selbständige mit externen Betriebs- und Praxisräumen auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein könnten. Ob dies der Fall sei, müsse einzelfallabhängig geprüft werden.
Im vorliegenden Fall bejahte der BFH den beschränkten Raumkostenabzug in Höhe von 1.250 Euro; entscheidend für dieses Urteil war, dass die Praxisräume auch von Angestellten des Logopäden genutzt worden waren.

Selbständige, deren Möglichkeiten zur Raumnutzung in Praxis/Betrieb eingeschränkt sind, haben somit Aussicht auf einen beschränkten Raumkostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers, sofern ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.