Doppelte Haushaltsführung – Kosten für Einrichtungen und Hausrat der Unterkunft

Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch in Höhe von 1.000 Euro pro Monat.

Der Höchstbetrag umfasse laut Meinung der Finanzverwaltung sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -Unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze sowie Aufwendungen für Sondernutzungen wie Garten, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden müssen.

Anderer Meinung ist das Finanzgericht Düsseldorf. In einer Entscheidung vom 14.3.2017 ist es der Auffassung, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten zählen, denn eine Unterkunft sei eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand als Gast vorübergehend wohne. Um eine gemietete Unterkunft nutzen zu können, müssen Miete und Betriebskosten aufgewandt werden. Aufwendungen für die Einrichtung einer Unterkunft oder für den in der Unterkunft aufbewahrten Hausrat dienten dagegen dazu, diese Einrichtungsgegenstände und den Hausrat in der Wohnung zu nutzen. Es dürfe also keine Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für Einrichtungsgegenständen und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen geben.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf läuft ein Revisionsverfahren vor dem BFH. Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.