Für alle Steuerzahler: Absetzbarkeit von Kosten in Pflegewohngemeinschaften

Die Kosten für die persönliche Pflege können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die krankheitsbedingte Unterbringung in Pflegeeinrichtungen. Erhaltene Leistungen, wie etwa aus der Pflegeversicherung, müssen jedoch angerechnet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass auch Aufwendungen für das Wohnen in einer Pflegewohngemeinschaft steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt für Gemeinschaften, in denen Senioren eigenverantwortlich leben und die den landesspezifischen Gesetzen, wie dem Wohn- und Teilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen, unterliegen.

Im verhandelten Fall lebte ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Senior (Behinderungsgrad 100, Pflegegrad 4) in einer solchen Pflegewohngemeinschaft. Hier erhielt er rund um die Uhr Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst. Die Kosten für Verpflegung und Unterbringung machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt zunächst abgelehnt wurde, da es diese nur bei vollstationärer Unterbringung als abzugsfähig ansah.

Der BFH hingegen erkannte diese Kosten an. Entscheidend ist, dass die Pflegewohngemeinschaft ähnlich wie ein Heim hauptsächlich dem Zweck dient, älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen Aufnahme und Wohnraum zu bieten, in dem notwendige Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ kommen. Es genügt, wenn die Pflege und Betreuung durch externe Dienstleister organisiert wird.

Zu beachten ist allerdings, dass nur diejenigen Kosten absetzbar sind, die über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehen. Deshalb mussten die Unterbringungskosten im verhandelten Fall um eine Haushaltsersparnis gekürzt werden. Der BFH legte die Höhe dieser Ersparnis anhand des Höchstbetrags für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen fest, der im betreffenden Jahr 8.652 € betrug.