Viele Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Ausland. Das hat steuerliche Folgen – in beiden Ländern. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bringt Klarheit.
DER FALL
Ein Arbeitnehmer arbeitete fest beim Stammhaus in Brasilien. Sein Arbeitgeber entsandte ihn für 24 Monate nach Deutschland. Er blieb Arbeitnehmer der brasilianischen Gesellschaft. Sein Arbeitsvertrag mit Brasilien blieb unbefristet bestehen. Mit der deutschen Betriebsstätte wurde kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Der Kläger arbeitete in Deutschland – davon 120 Tage im Homeoffice. Seine Frau und sein Kind begleiteten ihn. Die Wohnkosten in Deutschland übernahm der Arbeitgeber steuerfrei.
DIE STREITFRAGE
Der Arbeitnehmer wollte die Unterkunftskosten steuerfrei stellen. Das Finanzamt sah das anders. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) gab dem Kläger recht.
Warum? Die erste Tätigkeitsstätte blieb Brasilien.
Bullet Points zum Fall:
- Entsendungsdauer: 24 Monate
- Homeoffice-Tage in Deutschland: 120 Tage
- Arbeitsvertrag: weiterhin mit Brasilien, unbefristet
- Kein neuer Vertrag mit der deutschen Betriebsstätte
WAS DAS GERICHT ENTSCHIEDEN HAT
Der Bundesfinanzhof hat grundsätzlich entschieden: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dort zumindest in geringem Umfang arbeitet. Diese Tätigkeiten müssen zum Berufsbild gehören und arbeitsvertraglich geschuldet sein.
Aber: Das bedeutet nicht, dass während jeder Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss.
Die Entscheidung des Arbeitgebers für Brasilien als erste Tätigkeitsstätte blieb gültig. Der Grund: Der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien bestand weiterhin. Kein neuer Vertrag mit Deutschland.
WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Schickt ihr Mitarbeiter ins Ausland? Dann gilt: Der bestehende Arbeitsvertrag entscheidet über die erste Tätigkeitsstätte. Ohne neuen Arbeitsvertrag mit der deutschen Betriebsstätte bleibt die erste Tätigkeitsstätte im Ausland. Das hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Unterkunftskosten.
💡 Tipp: Plant Entsendungen sorgfältig. Die Vertragsgestaltung entscheidet über die Steuerpflicht. Sprecht uns an, bevor ihr Entscheidungen trefft.
FAZIT
Die erste Tätigkeitsstätte richtet sich nach dem Arbeitsvertrag – nicht nach dem Ort der tatsächlichen Arbeit. Bei Entsendungen ohne neuen deutschen Arbeitsvertrag bleibt die erste Tätigkeitsstätte im Ausland bestehen.
Habt ihr Fragen zu Entsendungen oder Unterkunftskosten? Wir helfen euch gern weiter.
