EHRENAMT: NICHT JEDE AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG IST STEUERFREI

Viele von euch engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen oder Gemeinden. Dafür gibt es oft eine Aufwandsentschädigung. Aber Achtung: Nicht alles davon bleibt steuerfrei.

DER FALL: DOPPELFUNKTION BEDEUTET NICHT DOPPELTE STEUERFREIHEIT

Eine Frau war Ortsvorsteherin und gleichzeitig Mitglied des Ortsschaftsrats. Für beide Tätigkeiten erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 5.152 €.

Das Finanzamt erkannte nur 2.496 € als steuerfrei an. Den Rest behandelte es als normale Einkünfte. Die Frau war damit nicht einverstanden und klagte.

WAS DAS FINANZGERICHT ENTSCHIED

Das Finanzgericht Sachsen (FG) gab dem Finanzamt recht. Die Begründung:

Die Ehrenamtspauschale:

  • Im Jahr 2020 waren 200 € pro Monat steuerfrei
  • Das macht 2.400 € pro Jahr
  • Diese Pauschale gilt pro Person, nicht pro Amt

Die Doppelfunktion ändert nichts:

  • Die Frau übte zwar zwei Ehrenämter aus
  • Trotzdem konnte sie die Pauschale nicht doppelt nutzen
  • Die Steuerfreiheit gilt unabhängig von der Anzahl der Ämter

Das Gericht stellte klar: Die Tätigkeit als Ortsvorsteherin erzeugte keine zusätzlichen Aufwendungen. Diese entstanden bereits durch die Mitgliedschaft im Ortsschaftsrat.

WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET

Ob die Entschädigung den tatsächlichen Aufwand übersteigt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist: Die Pauschale gilt nur einmal pro Jahr. Auch wenn ihr mehrere Ehrenämter gleichzeitig ausübt.

Verdient ihr mehr als die Ehrenamtspauschale, müsst ihr den Rest versteuern. Die Doppelfunktion führt nicht zu einer kumulativen Anwendung der Steuerfreibeträge.

💡 Tipp: Ihr bekleidet ein Ehrenamt und erhaltet eine Aufwandsentschädigung? Prüft genau, wie viel davon steuerfrei bleibt.

FAZIT

Die Ehrenamtspauschale gilt pro Person, nicht pro Amt. Mehrere Ehrenämter bedeuten nicht mehrfache Steuerfreiheit.

Habt ihr Fragen zu eurer Aufwandsentschädigung? Wir helfen euch gern weiter.