Im Jahr 2022 führte die Regierung zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Energiepreise die Energiepreispauschale (EPP) ein. Diese Zahlung war ursprünglich für Arbeitnehmer gedacht, die sie über ihre Arbeitgeber erhalten sollten. Später wurde die Pauschale auch auf Rentner ausgeweitet. Obwohl der Gesetzgeber die EPP als steuerpflichtig einstufte, gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen.
Ein Kläger, der die EPP 2022 von seinem Arbeitgeber erhielt, vertrat vor dem Finanzgericht Münster die Auffassung, dass diese Pauschale keinen Arbeitslohn darstelle. Er argumentierte, dass die EPP eine staatliche Subvention sei, die keinen direkten Zusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis habe, und dass der Arbeitgeber lediglich als Mittler für die Auszahlung fungiere.
Das Finanzgericht Münster wies jedoch die Klage ab und bestätigte, dass die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzuordnen ist und dass für die Steuerpflicht kein direkter Zusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung erforderlich sei. Die entsprechende gesetzliche Regelung wurde als verfassungsgemäß angesehen, da der Gesetzgeber für die Besteuerung zuständig ist und ihm die Einkommensteuer daraus teilweise zufließt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen. Dies deutet darauf hin, dass es bundesweit zahlreiche Einspruchsverfahren zu diesem Thema gibt.