BFH: Alleinerziehende können keinen Splittingtarif beanspruchen

Eheleute und eingetragene Lebenspartner können beim Finanzamt die Zusammenveranlagung wählen, so dass der Splittingtarif zur Anwendung kommt. In der Regel zahlen Ehepartner bzw. Lebenspartner mit Splittingtarif weniger Steuern als bei einer Einzelveranlagung, denn durch den Splittingtarif werden Nachteile der Steuerprogression abgemildert. Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können so Steuern sparen.

Wer allerdings ohne Trauschein mit seinem Partner zusammenlebt oder Single ist, muss sein Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. In diese Gruppe fallen nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Alleinerziehende.

Geklagt hatte eine verwitwete Mutter zweier Kinder, die in ihrer Besteuerung nach dem Grundtarif einen Verfassungsverstoß gesehen hatte. Der BFH stufte die Veranlagung nach dem Grundtarif aber als verfassungsgemäß ein. Ein Anspruch auf Splittingtarif besteht selbst dann nicht, wenn die alleinerziehende Person verwitwet ist.