Dieselabgaswerte sind in aller Munde – die Zukunft des Dieselmotors ungewiss. Wie gerufen kommt da ein neues Gesetz zur Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr.
Seit dem 1.1.2017 zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für eine zeitweise private Nutzung der überlassenen Ladevorrichtungen. Die Steuerbefreiung findet jedoch nur für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Vorteile Anwendung.
Für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Ladevorrichtungen ist eine pauschale Lohnversteuerung mit 25 % möglich.