Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung ist rückwirkend möglich

Es ist ein Ärgernis für jedes Unternehmen: Im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt das Finanzamt nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen und versagt dem geprüften Unternehmen den daraus vorgenommenen Vorsteuerabzug. Da oftmals zurückliegende Jahre betroffen sind, muss das Unternehmen auf die Steuernachforderungen meist Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % p.a. zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn nachträglich berichtigte Rechnungen vorgelegt werden, bislang nur für die Zukunft.

In einem neuen Grundsatzurteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) gegen diese Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gestellt und entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt, so dass keine Nachzahlungszinsen entstehen.

Als Voraussetzungen fordert der BFH allerdings, dass in der Ursprungsrechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sind.