Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Bei mehrtägigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 € für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 € für die \“vollen Zwischentage\“. Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 €, sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden – und zwar um 5,60 € für ein Frühstück (= 20 % der Verpflegungspauschale von 28 €) und um jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 €). Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen worden sind. Geklagt hatte ein Bundeswehrsoldat, der das in seiner Kaserne angebotene Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen hatte. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit für die Kürzung genüge und hiermit lediglich die Bereitstellung einer Mahlzeit gemeint sein könne. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BFH auch durch den Gesetzeszweck bestätigt, Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Müsste im Einzelnen aufgezeichnet und festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, würde dieser Vereinfachungszweck verfehlt.