Gilt Straßenreinigung/Werkstattlohn als haushaltsnahe Dienstleistung?

Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner usw. in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Der Arbeitslohn kann mit 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist bei Handwerkerleistungen auf 1.200 € pro Jahr begrenzt, so dass jährlich Handwerkerlöhne von maximal 6.000 € abgerechnet werden können. Kosten für Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus ebenfalls mit einem Steuerbonus von 20 % gefördert. Pro Jahr lassen sich hier Kosten bis zu 2.550 € abrechnen, da der Steuerbonus jährlich höchstens 510 € beträgt. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistern, die \“auf Lohnsteuerkarte\“ oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, können Kosten in Höhe von 20.000 € pro Jahr abgerechnet werden (Steuerersparnis von 20 %, maximal 4.000 €).

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass Kosten für die öffentliche Straßenreinigung keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind und auch der \“Werkstattlohn\“ eines Handwerkers keine begünstigte Handwerkerleistung ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin neben ihren Straßenreinigungsgebühren auch den Arbeitslohn eines Tischlers steuerlich geltend gemacht, der für die Reparatur eines Hoftors angefallen war. Der Tischler hatte das Tor ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen voraussetzt, dass die Tätigkeiten im Haushalt des Steuerbürgers ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werde, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Nach diesen Grundsätzen kann zwar die Reinigung eines Gehwegs noch steuerbegünstigt sein, nicht aber die Reinigung der Fahrbahn einer Straße. Diese Arbeit könne nicht mehr als \“hauswirtschaftliche Verrichtung\“ angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Auch Handwerkerleistungen werden demnach nur dann begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt werden, werden zwar für den, aber nicht im Haushalt des Steuerbürgers erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers müssen daher im Wege einer Schätzung in einen nichtbegünstigten \“Werkstattlohn\“ und einen begünstigten \“Lohn vor Ort\“ aufgeteilt werden.