Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben wichtige steuerliche Klarstellungen zu Kartellschadenersatzleistungen gemacht. Nach Beratungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Dies bedeutet, dass Zahlungen, die von einem Schädiger an den Geschädigten zur Begleichung von Kartellschäden geleistet werden, als echter Schadenersatz klassifiziert werden. Entsprechend sind diese Zahlungen nicht umsatzsteuerpflichtig.
Konkret wurde der UStAE in Abschnitt 1.3 Absatz 9 ergänzt: Die neue Nr. 4 stellt klar, dass Zahlungen von Vergleichsbeträgen, die zum Ausgleich eines Kartellschadens geleistet werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anwendbar, was bedeutet, dass sowohl die Geschädigten als auch die Schädiger in laufenden Verfahren von dieser Klarstellung profitieren können.
Eine Übergangsregelung gilt für Zahlungen, die vor dem 01.01.2025 erfolgen. In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn die Parteien von einer Entgeltminderung nach § 17 Umsatzsteuergesetz ausgehen und entsprechend die notwendige Vorsteuerkorrektur vornehmen.
Diese Anpassung durch das BMF schafft eine größere Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen, die durch Kartellabsprachen geschädigt wurden, als auch für die Verursacher, die zur Begleichung eines Kartellschadens Vergleichszahlungen leisten. Durch die explizite Klassifizierung als echter Schadenersatz sind diese Zahlungen von der Umsatzsteuer befreit, was die rechtliche Handhabung vereinfacht und zu einer präziseren steuerlichen Behandlung führt.