Scheinrenditen aus Schneeballsystemen: Wer muss Kapitaleinkünfte versteuern?

Betrogene Anleger, aufgepasst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem regelmäßig nicht vom betrogenen Anleger versteuert werden müssen, wenn der Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar Kapitalertragsteuer einbehalten, aber nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt hat.

Nach Auffassung des BFH in seinem aktuellen Urteil ist nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die steuerliche Abgeltungswirkung für die vom Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Konnte der betrogene Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer also abgegolten.

Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde und der Betrüger keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist.