KETTENÜBERTRAGUNG & UMSATZSTEUER: WAS DER BFH ZUR GIG ENTSCHIEDEN HAT

Verkauft ihr ein Unternehmen über mehrere Stufen? Dann ist diese Entscheidung relevant für euch. Der BFH hat 2024 klargestellt, wann eine solche Kettenübertragung umsatzsteuerfrei bleibt.

DAS PROBLEM: MEHRSTUFIGE ÜBERTRAGUNGEN

Bei Unternehmensverkäufen läuft es nicht immer direkt ab. Manchmal gibt es einen Zwischenerwerber. Das nennt man Durchgangserwerb.

Die entscheidende Frage dabei: Liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz vor? Oder eine steuerbare Lieferung mit Umsatzsteuerfolgen?

WAS DER BFH 2024 ENTSCHIEDEN HAT

Der Bundesfinanzhof hat klargemacht: Der Zwischenerwerber muss kein Unternehmer sein. Maßgeblich ist etwas anderes. Die Übertragung muss letztlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen.

Entscheidend ist also die Unternehmereigenschaft des Letzterwerbers – nicht die des Zwischenerwerbers.

DAS BMF ZIEHT MIT

Das Bundesfinanzministerium hat diese Rechtsprechung übernommen. Mit Schreiben vom 20.01.2026 ist sie in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingeflossen.

💡 Wann liegt ein Durchgangserwerb vor?

  • Die Weiterübertragung ist von Anfang an vertraglich festgelegt.
  • Der Zwischenerwerber nutzt das Unternehmen nicht eigenständig.
  • Es erfolgt keine wesentliche Umgestaltung – nur organisatorische Weiterleitung.
  • Eine eigenständige Nutzung oder freie Entscheidung über den Weiterverkauf spricht gegen einen Durchgangserwerb.

WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET

Die neue Verwaltungsauffassung bringt spürbare Erleichterungen:

  • Mehrstufige Übertragungsketten können insgesamt als nichtsteuerbare GiG gelten.
  • Kommunen und öffentliche Körperschaften sind nicht mehr automatisch problematische Zwischenerwerber.
  • Die Vertragsgestaltung gewinnt an Bedeutung. Dokumentiert die Weiterübertragungsverpflichtung klar.

Besonders betroffen sind:

  • Betreiberwechsel in der Energie- und Wasserversorgung
  • Infrastrukturprojekte
  • Langfristige Konzessionsmodelle
  • Immobilientransaktionen mit Vermietungsunternehmen

💡 Tipp: Der Durchgangserwerb steht einer nichtsteuerbaren GiG nicht entgegen – solange der Letzterwerber Unternehmer ist und die Tätigkeit nachhaltig ausübt. Die neue Auffassung schafft mehr Flexibilität. Sie verlangt aber weiterhin eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Das gilt besonders bei langfristigen Infrastruktur- oder Versorgungsmodellen.

FAZIT

Der BFH und das BMF stärken die nichtsteuerbare GiG bei Kettenübertragungen. Entscheidend ist die Unternehmereigenschaft am Ende der Kette – und eine saubere Vertragsdokumentation.

Habt ihr Fragen zu eurer konkreten Übertragungsstruktur? Wir helfen euch gern weiter.