Ihr wollt euren Mitarbeitenden oder selbstständigen Vertriebspartnern etwas Gutes tun – für starke Leistungen, erfolgreiche Abschlüsse oder Treue? Dann denkt ihr vielleicht über Gutscheine, Städtereisen oder besondere Events nach. Aber wie sieht es steuerlich aus: Können solche Incentives als Betriebsausgaben abgesetzt werden?
Das Finanzgericht Köln hat dazu eine spannende Entscheidung getroffen – mit erfreulichem Ergebnis für Unternehmer.
GUTSCHEIN STATT GELD – WAS SAGT DAS FINANZAMT?
Zuwendungen, die nicht in Geld, sondern in Form von Reisen, Restaurantbesuchen oder Einkaufsgutscheinen gewährt werden, sind steuerlich grundsätzlich anerkannt – sofern sie betrieblich veranlasst sind. Das Problem: Das Finanzamt stufte Teile dieser Aufwendungen als nicht abzugsfähige Geschenke ein und lehnte den vollständigen Betriebsausgabenabzug ab.
Ein Versicherungsunternehmen hatte 2014 sogenannte Incentive-Reisen für angestellte und freie Vertreter organisiert – inklusive Segeltörns, Stadtführungen, Restaurantbesuchen und zusätzlich vergebener Einkaufsgutscheine.
Das Finanzamt akzeptierte:
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Nur einen Teil der Bewirtungskosten (70 %)
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Keine Gutscheine (Geschenke!)
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Und auch die Segeltörns fielen unter das Abzugsverbot
Die Argumentation der Klägerin: Vertriebsaufwand – also ein direkter Zusammenhang zur Vermittlungsleistung.
DAS URTEIL: VOLLER ABZUG ALS BETRIEBSAUSGABEN
Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin recht. Die gesamten Kosten für Reisen, Verpflegung und Gutscheine sind voll abziehbar, da sie eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen darstellen – also eine rein betriebliche Veranlassung.
Wichtig für die Praxis:
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Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie, nicht bloße Geschenke
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Die Bewirtungskosten können nicht auf 70 % gekürzt werden, da ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang bestand
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Die Leistungen betrafen nicht das Privatleben, sondern standen klar im Kontext der geschäftlichen Beziehung
FAZIT
Wenn ihr euren Mitarbeitenden oder Partnern Leistungen wie Reisen oder Gutscheine als Prämie für messbare Ziele gewährt, könnt ihr diese in vielen Fällen steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Es handelt sich klar um eine betriebliche Gegenleistung – nicht um persönliche Geschenke oder Repräsentation.
Unser Tipp: Dokumentiert genau, für wen, warum und wofür die Incentives gewährt wurden. Und wenn ihr sichergehen wollt, ob eure geplanten Maßnahmen als Betriebsausgabe durchgehen: Wir prüfen das gern für euch.
