Das Coronavirus ist für Unternehmen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf diese schwierige Lage mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Es hat in diesem Zusammenhang am 02.07.2020 ein Schreiben veröffentlicht und die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist demnach – mit Ausnahme von Getränken – ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz gilt befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berücksichtigt wird.
Zudem stellt das BMF klar, dass es ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nichtbegünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package oder Servicepauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag angesetzt werden.