BMF nimmt Stellung zur Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 13.07.2020 zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie zur Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer Stellung genommen. In diesem Zusammenhang ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst worden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2018 in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Eine Briefkastenadresse kann ausreichend sein. Der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ist hier maßgeblich.

Ferner hat der BFH 2019 klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug eine Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer notwendig ist.

Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Das bisherige BMF-Schreiben vom 07.12.2018 wurde aufgehoben.

Nach dem Kassengesetz sind Betriebe seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Vorgänge im Kassensystem müssen protokolliert werden, so dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar sind.

Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt.

Aufgrund der Corona-Pandemie und im Zuge der damit verbundenen temporär geänderten Umsatzsteuersätze haben sich nach und nach die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer dazu entschlossen, die Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Bis zum 31.03.2021 wird eine fehlende TSE-Umrüstung von den Finanzämtern nicht beanstandet. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland. In Baden-Württemberg gilt die verlängerte Nichtbeanstandungsregelung beispielsweise nur, wenn Betriebe nachweisen können, dass die Ausrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war, aber vor dem 01.10.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgt oder ein Auftrag erteilt worden ist.

Hinweis: Das BMF hält trotz des Verstoßes der Bundesländer bislang an seiner ursprünglich gewährten Frist (30.09.2020) fest, lehnt eine Verlängerung der Frist also ab. Hierzu wird noch ein entsprechendes BMF-Schreiben erwartet. Wir halten Sie natürlich weiterhin auf dem Laufenden!