DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: ZWEITWOHNUNGSSTEUER UND STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

Die Zweitwohnungssteuer wird von vielen Städten und Gemeinden erhoben, um zusätzliche Einnahmen zu generieren. Sie betrifft sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Nebenwohnung in der jeweiligen Kommune halten. In einigen teuren Metropolen kann diese Steuer besonders hoch sein, da sie oft auf Basis der Jahreskaltmiete berechnet wird.

Steuersätze in deutschen Städten:

  • München: 18%
  • Leipzig und Freiburg: 16%
  • Berlin: 15%
  • Die meisten großen deutschen Städte: 10%
  • Hamburg und Kassel: 8%

Ausnahmen und Absetzbarkeit:

Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von dieser Steuer befreit. Alleinstehende müssen sie jedoch entrichten.

Die Zweitwohnungssteuer kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar sein, zählt jedoch zu den Unterkunftskosten. Diese Kosten sind zusammen mit Miete, Stellplatzmiete, Betriebs- und Reinigungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat (12.000 € jährlich) absetzbar. Da dieser Betrag oft schnell erreicht wird, kann die Zweitwohnungssteuer manchmal nicht steuermindernd wirken.

Weitere absetzbare Kosten:

Neben den regelmäßigen Unterkunftskosten sind auch einmalige Aufwendungen wie Maklergebühren, Renovierungs- und Umzugskosten steuerlich absetzbar. Ebenso können Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel der Erstausstattung, die nicht zu den laufenden Unterkunftskosten zählen, separat geltend gemacht werden.

Diese steuerlichen Regelungen ermöglichen es Berufstätigen, die eine doppelte Haushaltsführung notwendig haben, einige der damit verbundenen finanziellen Lasten zu mildern.