Können Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu.
Wer in Zeiten von Corona häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zum Betrieb anfallen. Es gibt aber eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen, dass er weniger Fahrten vollzogen hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird.
Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers).
Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.