Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat 2020 mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat das BMF die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub verlängert.
Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann beim Finanzamt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung seiner Verhältnisse einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Dieser Antrag kann für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gestellt werden, die bis zum 30.06.2021 fällig werden. Die Stundungen können längstens bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Über dieses Datum hinaus können allerdings Anschlussstundungen gewährt werden, wenn diese mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung – die längstens bis zum 31.12.2021 dauert – verknüpft werden.
Wird dem Finanzamt bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Krise betroffen ist, soll das Amt bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dies gilt für bis zum 30.06.2021 fällig gewordene Steuern. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 ist möglich, wenn Finanzamt und Vollstreckungsschuldner eine angemessene Ratenzahlung (längstens bis zum 31.12.2021) vereinbart haben.