Mit den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wächst die Zahl von Eltern, die die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug in seinen Varianten nicht mehr einhalten können. Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören (Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten usw.), werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt und können weder über den Arbeitsumfang noch über die Arbeitszeit selbst bestimmen.
Andere Berufsgruppen sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten wirtschaftlich in Not. Das betrifft Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, sowie werdende Eltern, denen Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung durch die Corona-bedingte Kurzarbeit oder Freistellung drohen.
Da die bisherigen Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf diese Situation nicht zugeschnitten sind, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie zeitlich befristete Regelungen für betroffene Familien geschaffen, um sie in der aktuellen Lebenslage weiterhin mit dem Elterngeld unterstützen zu können.
Konkret sieht das Gesetz Folgendes vor:
• Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus nicht, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Das gilt auch, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.
• Bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes soll der Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 auf Antrag ausgeklammert werden können. Zu den Einkommensminderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie zählen auch mittelbare Änderungen der Einkommenssituation (z.B. Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung sowie Kurzarbeit in den Betrieben bis hin zur Arbeitslosigkeit). Diese Möglichkeit wird auf die voraussichtliche Zeit der Krise begrenzt.
• Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 werden Einkommensersatzleistungen, insbesondere Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Einkommenswegfälle ausgleichen, für die Höhe des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Bei dem Bezug von Einkommensersatzleistungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 kommt es für die endgültige Festsetzung des Elterngeldes allein auf die Angaben an, die bei der Beantragung gemacht wurden.