Die Folgen der Corona-Krise fordern Unternehmen finanziell. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Die Große Koalition hat am 23.04.2020 unter anderem beschlossen, dass ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gelten soll.
Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Bisher gilt für Speisen, die in einer Gaststätte, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Gerichte, die der Gast mitnimmt, werden mit 7 % besteuert. Nun soll generell ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen.
Von dieser Regelung sind Getränke ausgenommen. Kneipen, Bars, Clubs und Diskotheken, die ausschließlich Getränke anbieten, profitieren daher nicht von der Steuerentlastung. Die Ausnahme von Getränken bei der ermäßigten Besteuerung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie unionsrechtlich zulässig.
Hinweis: Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung mit diversen Erleichterungen für die Steuerpflichtigen reagiert. Wir halten Sie auf dem Laufenden.