Bei einer in der Baubranche tätigen GmbH monierte der Betriebsprüfer zahlreiche Eingangsrechnungen und beanstandete, dass den Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen gegenüberständen und die Zahlungen nicht geleistet worden seien.
Die Klägerin behauptete jedoch, dass sehr wohl Leistungen erbracht worden seien und dass sie die Rechnungen in bar beglichen habe, was in der Baubranche auch völlig üblich sei.
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg liest sich so, als wäre in dem zugrundeliegenden Fall gegen jede steuerliche Regelung verstoßen worden, die es nur gibt. Die Richter kauften der Klägerin ihre Argumentation nicht ab. Mit den Worten, dass dieses Geschäftsgebaren \“keineswegs üblich, sondern vielmehr die Ausnahme darstelle\“ teilten sie die Auffassung des zuständigen Betriebsprüfers. Die grundlegenden Zweifel an dem tatsächlichen Leistungsaustausch wurden dadurch untermauert, dass der Geschäftsführer der Klägerin nichts von einem Geschäftsführer- und Anteilseignerwechsel bei einem der Rechnungsaussteller mitbekommen haben will. Insgesamt erschienen die geprüften Unterlagen und insbesondere die Rechnungen und Barquittungen recht unplausibel.
Im Ergebnis stimmte das Gericht dem Betriebsprüfer mit der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttungen zu. Also konnte die Klägerin die Betriebsausgaben nicht nur nicht abziehen, vielmehr musste der Gesellschafter sämtliche Zahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.