Außergewöhnliche Belastungen bei Unwetterschäden

In Zeiten immer extremerer Wetterphänomene (z.B. Starkregen) rückt für Steuerzahler die Frage in den Fokus, wie sie die Kosten für die Schadenbeseitigung steuerlich absetzen können. Zur Beantwortung dieser Frage muss unterschieden werden, ob Vermieter oder Selbstnutzer einer Immobilie die Kosten geltend machen wollen:

Vermieter: Reparaturen am eigenen Mietobjekt können von privaten Vermietern als Werbungskosten bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden; eventuelle Versicherungserstattungen müssen aber gegengerechnet werden.
Selbstnutzer und Mieter: Wer eine eigene Immobilie bewohnt oder ein Haus bzw. eine Wohnung angemietet hat, kann Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Kosten zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Abziehbar sind Kosten, die existentielle Bereiche betreffen, etwa die Reparatur zerbrochener Fensterscheiben oder unterspülter Grundmauern. Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten, die auf die Reparatur von Autos, Terrassen oder Garagen entfallen. Abziehbar sind auch Kosten für die Neubeschaffung von zerstörten Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Der absetzbare Betrag orientiert sich stets am Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände, nicht am Neuwert.

Hinweis: Der Abzug setzt zudem voraus, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden zustande gekommen ist und dass alle üblichen Versicherungsmöglichkeiten (Gebäude- oder Hausratversicherung) ausgeschöpft wurden.