Euer Unternehmen zahlt die Abschiedsfeier für einen scheidenden Mitarbeiter? Dann müsst ihr keine Lohnsteuer abführen – wenn ihr es richtig macht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt.
DER FALL
Ein Geldinstitut veranstaltete einen Empfang in seinen eigenen Geschäftsräumen. Anlass: die Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden und die gleichzeitige Amtseinführung seines Nachfolgers.
Die Personalableilung organisierte alles. Die Gästeliste legte das Institut nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten fest. Unter den 300 geladenen Gästen waren:
- Vorstandsmitglieder und der Verwaltungsrat
- Angehörige des öffentlichen Lebens
- Vertreter von Banken, Verbänden und Kammern
- Kulturelle Einrichtungen und Pressevertreter
- Acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden
Das Geldinstitut trug die gesamten Kosten.
WAS DAS FINANZAMT WOLLTE
Das Finanzamt (FA) rechnete alle Empfangskosten dem scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zu. Das Institut sollte die Lohnsteuer darauf abführen.
Die Begründung des FA: Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers anlässlich einer Mitarbeiterverabschiedung sind steuerpflichtiger Arbeitslohn – wenn die Kosten 110 € pro Gast überschreiten.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) sah das anders. Es gab der Klage teilweise statt. Nur die Kosten für den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen seien als Arbeitslohn zu behandeln.
WAS DER BFH ENTSCHIEDEN HAT
Der BFH wies die Revision des FA zurück. Er bestätigte die Entscheidung des FG im Wesentlichen.
Die Kernaussage ist klar:
- Privater Feier des Arbeitnehmers → Arbeitslohn liegt vor
- Fest des Arbeitgebers → kein Arbeitslohn
Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt, entscheidet sich nach allen Umständen des Einzelfalls. Der BFH nennt konkrete Kriterien:
- Wer tritt als Gastgeber auf?
- Wer bestimmt die Gästeliste?
- Wo findet die Feier statt?
- Welchen Charakter hat das Fest?
- Was ist der Anlass?
Im vorliegenden Fall hatte die Verabschiedung ganz überwiegend beruflichen Charakter. Das Geldinstitut war selbst Gastgeber. Es bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand in den eigenen Räumlichkeiten statt. Die Amtseinführung des Nachfolgers war Teil der Veranstaltung.
Ergebnis: kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.
DER HINWEIS DES BFH
Der BFH stellte außerdem klar: Auch die Kosten für den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen sind kein Arbeitslohn. Die Teilnahme von Familienangehörigen ist gesellschaftsüblich.
WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET
Ihr könnt Abschiedsfeiern für scheidende Mitarbeiter lohnsteuerfrei durchführen. Entscheidend ist dabei: Die Veranstaltung muss als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet sein.
💡 Tipp: Achtet auf diese Punkte, damit die Feier eindeutig als Fest des Arbeitgebers gilt:
- Euer Unternehmen tritt als Gastgeber auf
- Ihr legt die Gästeliste nach geschäftlichen Kriterien fest
- Die Feier findet in euren Räumlichkeiten oder an einem neutral gewählten Ort statt
- Der berufliche Anlass steht klar im Vordergrund
FAZIT
Trägt euer Unternehmen die Kosten einer Abschiedsfeier und gestaltet sie als betriebliche Feierlichkeit, fällt keine Lohnsteuer an. Selbst die Kosten für Familienangehörige des scheidenden Mitarbeiters bleiben steuerfrei.
Habt ihr Fragen zur steuerlichen Gestaltung eurer nächsten Firmenveranstaltung? Wir helfen euch gern weiter.
