Wann gilt (k)eine elektronische Übermittlungspflicht?

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sog. Gewinneinkünfte erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Einkommensteuererklärungen noch in Papierform einreichen. Erzielen sie jedoch nebenher Gewinneinkünfte von mehr als 410 € pro Jahr (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit), so gilt grundsätzlich auch für sie die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Papierform aber auch bei nebenberuflichen Gewinneinkünften von über 410 € noch erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich bestimmte Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmerehepaar mit Steuerklasse III/V nebenbei eine Photovoltaikanlage betrieben und daraus gewerbliche Nebeneinkünfte von über 410 € pro Jahr erzielt. Bereits die Steuerklassenwahl verpflichtete die Eheleute – unabhängig vom Betrieb der Photovoltaikanlage – dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Gericht entschied, dass sie ihre Erklärung wegen dieser zusätzlich bestehenden Abgabepflicht nicht zwangsläufig in elektronischer Form abgeben müssen.