Wann ist die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch einzuordnen? Mit Schreiben vom 08.07.2021 hatte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu dieser Thematik geäußert. Noch früher, im Jahr 2019, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nichtvariablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbstständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzte die BFH-Rechtsprechung mit dem erwähnten Schreiben vom 08.07.2021 um.
An der Gültigkeit der Regelungen und Anweisungen hat sich seitdem nichts geändert. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aus der Praxis einige Detailfragen an das BMF herangetragen. Diese werden nunmehr in einem Aktualisierungsschreiben vom 29.03.2022 beantwortet. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert, insbesondere Absatz 3a des Abschnitts 2.2.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind jedoch Nichtbeanstandungsregelungen vorgesehen.