Solidaritätszuschlag: Ergänzungsabgabe 2011 war verfassungsgemäß

Bereits vor Jahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß war. Nun haben die Bundesrichter das Steuerjahr 2011 in den Blick genommen und sind zu dem identischen Ergebnis gelangt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte das klagende Ehepaar argumentiert, dass Gewerbetreibende beim Solidaritätszuschlag zu Unrecht begünstigt und alle anderen Steuerzahler einen Nachteil erleiden würden.

Der Grund: Da sich der Solidaritätszuschlag nach der Höhe der Einkommensteuer bemisst und die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mindert sich bei Gewerbetreibenden zugleich die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.

Der BFH untersuchte diesen Belastungsunterschied daraufhin und kam zu dem Ergebnis, dass dieser mit Blick auf die Gesamtbelastung der unterschiedlichen Personenkreise mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nicht zu beanstanden sei.