Selbstanzeige: BFH beleuchtet Fragen zur Festsetzungsverjährung

Wenn Steuerzahler mit einer Selbstanzeige \“reinen Tisch\“ machen, stellt sich häufig die Frage, inwieweit noch ein verfahrensrechtlicher Rückgriff auf alte Steuerjahre möglich ist.

Damit befasste sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem die Steuerfahndung ein Ehepaar nach der Auswertung einer angekauften Steuer-CD der Steuerhinterziehung von Kapitalerträgen verdächtigt hatte. Die vermuteten Kapitalerträge resultierten aus Kapitalanlagen bei einer liechtensteinischen Stiftung für den Zeitraum von 1996 bis 2006. Die Fahnder hatten zunächst jedoch keine konkreten Ermittlungen zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen aufgenommen.

Im Januar 2008 gaben die Eheleute schließlich eine Selbstanzeige für die Jahre 2000 bis 2006 ab, in der sie Kapitaleinkünfte nur für diesen Zeitraum nacherklärten. Im Mai 2008 reichten sie eine Selbstanzeige für nichterklärte Kapitaleinkünfte der Jahre 1996 und 1997 ein. Für diese Streitjahre hatten die Eheleute ihre Steuererklärungen im Jahr 1998 abgegeben, so dass die reguläre zehnjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2008 endete. Als das Finanzamt im Juni 2010 schließlich Änderungsbescheide für die Jahre 1996 und 1997 erließ, war strittig, ob diese Bescheide nach Eintritt der Festsetzungsfrist ergangen waren, da sowohl die Zehnjahresfrist für Steuerhinterziehungen als auch die einjährige Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Selbstanzeigen bereits abgelaufen waren.

Das Finanzgericht München verneinte den Eintritt der Festsetzungsverjährung und stellte fest, dass die Steuerfahndung bei den Eheleuten noch vor Ende des Jahres 2008 Unterlagen zu den hinterzogenen Kapitalerträgen angefordert habe, deren Gegenstand jedoch nicht näher habe konkretisiert werden können. Die zehnjährige Festsetzungsfrist habe sich hierdurch bis zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die geänderten Steuerbescheide für die Streitjahre unanfechtbar geworden seien.

Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Bundesrichter vermissten eine Feststellung zu der Frage, ob sich die vor Ablauf des Jahres 2008 begonnenen konkreten Ermittlungen der Steuerfahndung überhaupt auf die nacherklärten Besteuerungsgrundlagen für 1996 und 1997 erstreckt hatten. Sie stellten klar, dass Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nacherklärten Besteuerungsgrundlagen anderer Veranlagungszeiträume keine Ablaufhemmung für die Jahre 1996 und 1997 auslösen können.