Sanierung spart nicht nur Energie, sondern auch Steuern

Die Preise für Strom und Gas klettern in immer neue ungeahnte Höhen und viele Haushalte sorgen sich vor den nächsten Abrechnungen ihrer Energieversorger. Nach Schätzungen des Bundeswirtschaftsministeriums steigt die Gasrechnung für eine Durchschnittsfamilie in einem unsanierten Einfamilienhaus in diesem Jahr um etwa 2.000 €. Das Gebot der Stunde muss daher lauten, Energie zu sparen und die eigenen vier Wände möglichst energieeffizient \“aufzurüsten\“. Hierfür lohnt ein Blick auf den seit 2020 geltenden Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen, der folgende Maßnahmen fördert:

• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
• Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
• Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 €. Der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug die in der folgenden Tabelle wiedergegebene zeitliche Staffelung vor.

Veranlagungszeitraumabzugsfähige Lohn- und Materialkostenmaximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme7 % der Aufwendungen14.000 €
1. Folgejahr7 % der Aufwendungen14.000 €
2. Folgejahr6 % der Aufwendungen12.000 €

Voraussetzung für die Steuerförderung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist und die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen (unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen) ausgeführt wird. Arbeiten an Mietobjekten sind nicht förderfähig, da der Steuerzahler das Objekt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich selbst bewohnen muss.

Über die Arbeiten muss zudem eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Das Finanzamt erkennt – wie immer – lediglich per Überweisung gezahlte Rechnungen an, Barzahlung ist nicht erlaubt. Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist.

Hinweis: Für die energetische Sanierung existieren alternativ auch Förderprodukte der KfW. Der Steuerbonus kann allerdings nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden, wenn die Baukosten bereits über ein solches Förderprogramm abgedeckt sind.