Wenn volljährige Kinder eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer weiteren Ausbildung nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (Erwerbstätigkeitsprüfung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im folgenden Fall entschieden, dass eine solch günstige Verklammerung mehrerer Ausbildungsgänge ausscheidet, wenn die aufgesattelte Ausbildung lediglich als Nebensache zu werten ist und die dabei parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit die hauptsächliche Tätigkeit bildet.
Eine Tochter hatte ihre Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten beendet und dann einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin durchlaufen. Während dieser Zeit stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse hatte die Kindergeldzahlungen nach Abschluss der Erstausbildung eingestellt und darauf verwiesen, dass die Tochter während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
Der BFH sah das auch so: Mehrere Ausbildungsabschnitte können also nicht zu einer einheitlichen Erstausbildung verklammert werden, wenn die Erwerbstätigkeit nach dem ersten Ausbildungsabschluss – wie im Urteilsfall – die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die Ausbildungsmaßnahme lediglich eine Nebensache ist, die auf die Weiterbildung oder den Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf ausgerichtet ist.