November-Lockdown: Außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung

Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern eine unbürokratische Sonderunterstützung (eine sog. Dezemberhilfe ist bereits geplant). Es handelt sich dabei nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss. Dieser berechnet sich nach dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz 2019.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Lockdown-bedingt ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind als indirekt Betroffene antragsberechtigt (z.B. Wäschereien, die für Hotels arbeiten und nicht unmittelbar von der Anordnung betroffen, aber faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind). Das gilt zudem für mittelbar Betroffene, also Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung über einen sogenannten prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater). Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt. Sie benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden.

Hinweis: Die Anträge können seit dem 25.11.2020 über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes von November 2019. Soloselbständige können wählen: Entweder sie geben als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz 2019 an. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit ihrer Gründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist. Anders als bei der Überbrückungshilfe wird es jedoch keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenserhaltungskosten nutzen.

Bitte beachten Sie: Andere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Erzielt ein Unternehmen trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird diese bei einem darüber hinausgehenden erwirtschafteten Umsatz angerechnet (siehe folgendes Beispiel).

Beispiel: Im November 2019 erzielte eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei 20.000 € Umsatz. Im November 2020 bietet sie auch Endkunden einen Wäscheservice an und erreicht damit 6.000 € Umsatz.

Regelförderung Novemberhilfe: 20.000 € x 75 % = 15.000 €

Anrechnung: 6.000 € – (20.000 € x 25 %) = 1.000 €

tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe: 14.000 €

Die Wäscherei hat somit den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt.

Hinweis: Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung Sonderregelungen. Bitte sprechen Sie uns an, wir erläutern Ihnen gern die Details!