Eltern können für ihr volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann, wenn es auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Dem Verfahren lag ein Fall eines volljährigen Sohnes zugrunde, der sich nach seinem Schulabbruch wegen langjährigem Drogenkonsum in Therapie befand. Der Vater wollte aufgrund der Ausbildungsplatzsuche Kindergeld beziehen. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung des Sohnes noch nicht absehbar war.
Der BFH urteilte, dass der Sohn nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann. Eine solche Einordnung komme bei einem kranken Kind nur in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies war hier nicht der Fall. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reichte nach Ansicht des BFH nicht aus.
Hinweis: Der Kindergeldanspruch ist für den Vater allerdings noch nicht endgültig verloren, denn der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch geprüft werden muss, ob der Sohn womöglich als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.