Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Verhandlungen das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält eine Vielzahl an steuerrechtlichen Änderungen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch private Steuerzahler. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Details.
Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale erhöht
Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € pro Jahr erhöht. Die Erhöhungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.
Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen
2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefordert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlastung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 € angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können.
Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 € jährlich auf 4.008 € angehoben. Ab dem zweiten Kind findet eine Erhöhung um jeweils weitere 240 € statt. Durch das JStG 2020 wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 € jährlich.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steuerberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sollen dann nicht anfallen. Damit sollen die steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise entlastet werden.