Von Anfang an sorgte die Corona-Pandemie dafür, dass viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen mussten. Ursächlich waren die Lockdowns, die dem verarbeitenden Gewerbe und den wirtschaftsnahen Dienstleistern stark zusetzten. In vielen Betrieben kam es zu einer Einschränkung der betrieblichen Arbeitszeit und zur Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Mitarbeiter, um Gehaltseinbußen zu mindern.
Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer rutschten durch den Bezug von Kurzarbeitergeld unter die Pflichtversicherungsgrenze. Diese Grenze lag für das Jahr 2021 bei einem Bruttoentgelt von 64.350 € pro Jahr (5.362,50 € pro Monat). Durch die Unterschreitung der Grenze eröffnet sich jedoch nicht die Chance, in die gesetzliche Krankenkasse zurückzuwechseln, da das Kurzarbeitergeld nicht zum Austritt aus der privaten Krankenversicherung berechtigt.
Da Kurzarbeit eine vorübergehende Phase ist und nach der Kurzarbeit das Gehalt wieder auf das alte Niveau steigt, stellt Kurzarbeit keinen Grund dar, aus der privaten Krankenversicherung aussteigen zu können. Positiv ausgedrückt bedeutet dies, dass Kurzarbeiter in ihrer gewohnten privaten Krankenversicherung bleiben dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld mit einem Zeitraum von 24 Monaten erreicht wird. Dies erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung in einem Rundschreiben mit Stellungnahme zu den Auswirkungen von Kurzarbeit. Der Versicherungsstatus wird durch Kurzarbeit also nicht tangiert, auf die Beitragszahlungen hat sie aber sehr wohl eine Auswirkung: Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte erhöht sich in Zeiten von Kurzarbeit und entlastet so das ohnehin reduzierte Budget des Arbeitnehmers.